Honorar für Strafverteidigung


Eine differenzierte Erstberatung (ohne jede Verpflichtung zur Erteilung des Mandats) wird von mir zu einem moderaten Endpreis von 150.- € angeboten. Diese Beratungsgebühr wird nicht berechnet, wenn das Mandat erteilt wird, da dieses die Beratung selbstverständlich mit umfasst.


Pflichtverteidigungen (Fälle der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 StPO) werden von mir übernommen. Die Annahme eines solchen Mandats bedarf einer vorherigen Prüfung der Strafsache im Einzelfall. 


Die Kosten für die anwaltliche Beauftragung sind gesetzlich geregelt, soweit keine individuelle Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Sie richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Berechnung erfolgt z. B. in zivilrechtlichen Angelegenheiten unter Berücksichtigung des jeweiligen Gegenstandswertes - in gerichtlichen Verfahren Streitwert genannt -, nicht aber in Strafsachen, da es hier keinen Streitwert gibt (Ausnahme: Schmerzensgeld im sog. Adhäsionsverfahren). 


Prozesskostenhilfe wird in Strafsachen nicht gewährt (Ausnahme: Nebenklage und Adhäsionsverfahren für Opfer von Straftaten). Pflichtverteidigungen werden gemäß § 140 StPO nur in den dort normierten Ausnahmefällen vom Strafgericht gewährt, wenn die Mitwirkung eines Strafverteidigers am Strafverfahren unerlässlich ist. In der Regel gilt der Grundsatz: Wer den Prozess verliert, hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, d. h. beispielsweise im Falle eines Freispruchs die Staatskasse. Die Anwaltsvergütung für eine Pflichtverteidigung wird von der Staatskasse an den Verteidiger bei einer Verurteilung nur verauslagt ("vorgestreckt") und wird anschließend von der Justiz beim Verurteilten zurückgefordert. Eine Pflichtverteidigung ist also im Verurteilungsfall nicht kostenlos. Die Staatskasse trägt aber hier das Kostenrisiko, falls die Anwaltsvergütung vom Verurteilten an die Staatskasse nicht zurückbezahlt werden kann. 


Rechtsschutzversicherungen für Strafverteidigungen, die meist nur für Ereignisse im Straßenverkehr bestehen, übernehmen die anfallenden Kosten in der Regel nur bei fahrlässigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, nicht aber bei vorsätzlichen! Dies wird z. B. relevant bei Trunkenheitsfahrten, die vorsätzlich und fahrlässig begangen werden können. Bei einer Verurteilung wegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsstraftat und -Ordnungswidrigkeit kommt eine bestehende Rechtsschutzversicherung für die anfallenden Kosten und Gebühren in der Regel auf sowie bei einer Einstellung des Verfahrens ohne Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat..

Wir klären auf Ihren Wunsch hin mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab, ob Ihr Rechtsfall von Ihrer Versicherung gedeckt wird.


Eine gute Strafverteidigung ist mit Kosten verbunden. Haben Sie keine Scheu, mich auf die Möglichkeit einer individuellen Zahlungsoption im Wege von Ratenzahlungen anzusprechen!